Flexirentengesetz

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz).
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) beschlossen. Ziel ist es, flexibleres Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit zu ermöglichen. Das Gesetz tritt gestaffelt am Tag nach der Verkündung, zum 01.01.2017 und zum 01.07.2017 in Kraft.
Hier ein Teil der wichtigen Änderungen:
Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, wird ab 1. Juli 2017 vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, ab Juli 2017 deutlich mehr (6.300 EUR zusätzlich) verdienen. Weitere - darüber liegende - Verdienste werden ab Juli zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Eckpunkte der Leistungen zur Teilhabe – Prävention und Rehabilitation vor (vorzeitiger) Rente.
Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung.
Der Rentenversicherung wird ein umfassender Leistungskatalog zur Verfügung gestellt, um Versicherte und deren Kinder von jungen Jahren an, bis hin zum Eintritt in den Ruhestand, bei gesundheitlichen Problemen zu
unterstützen.
Das Flexirentengesetz sieht hierzu unter anderem folgende Regelungen vor:
Kinderrehabilitation wird künftig als Pflichtleistung erbracht. Die Durchführung wird dann auch ganztägig ambulant möglich. Die entsprechenden Strukturen müssen noch aufgebaut werden.
Präventionsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen. Hierdurch wird die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Versicherten frühzeitig geschützt und gesichert.
Rehabilitationsnachsorge wird künftig auch zur Pflichtleistung. Grundsätzlich können dann im Anschluss an alle Teilhabeleistungen Nachsorgeleistungen durchgeführt werden, um die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen.
Versicherten ab dem vollendeten 45. Lebensjahr wird künftig eine umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchung ("Gesundheitscheck") angeboten. Durch die umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchung wird ein potentieller Präventions- oder Rehabilitationsbedarf rechtzeitig erkannt werden.
Die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird durch pro-aktives zugehen der Rentenversicherung auf die Versicherten gesteigert.
Die Erprobung ist zunächst im Rahmen von Modellprojekten vorgesehen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für auf Dauer teilweise erwerbsgeminderte Versicherte werden künftig auch gewährt, um
a) den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder
b) einen anderen in Aussicht stehenden Arbeitsplatz zu erlangen, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung der Rentenversicherung nicht möglich ist.
Bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge können grundsätzlich Fahrkosten gemäß § 53 SGB IX und Leistungen im Rahmen der Haushaltshilfe gemäß § 54 SGB IX im Einzelfall bewilligt werden, sofern Sie zur Durchführung der Leistung erforderlich sind.
Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 20 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich auch bei Präventions- und Nachsorgeleistungen (nun ausdrücklich in der Neufassung des § 20 SGB VI aufgeführt). Werden diese jedoch berufsbegleitend (also in der Regel ambulant) erbracht, besteht wie bisher grundsätzlich kein Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld.
Die Hinzuverdienstgrenze wurde komplett verändert: Vor Erreichen der Regelaltergrenze dürfen mit der Flexi-Rente 6300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdient werden. Ist der Verdienst höher, wird der
Betrag, der über 6300 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Abschlägen. Versicherte können ab 01.07.2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr (statt bisher dem 55.Lebensjahr) zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die aufgrund eines vorzeitigen Bezugs einer Altersrente entstehen.
Weblinks:
Link mit allen wichtigen Informationen
Die Veröffentlichung des Flexirentengesetz im Bundesgesetzblatt
Informationen der Deutschen Rentenversicherung
Bundesrat stimmt Flexirente zu - Selbstbestimmter in den Ruhestand
Infos auf dem Sozialversicherungs Blog


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