Neue Aufgaben für die Interessenvertretungen

...nach dem SGB IX

Für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, JAV und MAV

Vorrang Prävention, Rehabilitation und Integration

Zusammenhang der wesentlichen Gesetze

Mit der Einführung des SGB IX in 2001 und der Neuregelung des § 84 SGB IX Prävention (2004) wurde für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen und den Betriebs- und Personalräten sowie für die Arbeitgeber und den zu bestellenden Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) ein Paradigmenwechsel vollzogen.

Mit den Regelungen rund um die Prävention überträgt der Gesetzgeber einen Teil der Verantwortung für die Gesundheit der Beschäftigten dem Betrieb bzw. der Dienststelle. Auf den Einzelfall angewendet soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Die Idee des Betrieblichen Eingliederungsmanagements geht aber weiter: es geht auch darum, eine Systematik für die Vorgehensweise zu entwickeln, die transparent ist und alle Beteiligten bei der Umsetzung im Einzelfall unterstützt. So trägt das BEM letztlich dazu bei, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen, zu erhalten oder schnellstmöglich wiederherzustellen.

BEM-Grundsätze

Betriebliches Eingliederungsmanagement umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.

Der 84 Abs. 2 SGB IX regelt folgendes

Die neue Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX - in Kraft getreten bereits am 01.05.2004 - verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.

Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, also für sämtliche Beschäftigte eines Betriebes/Unternehmens/Dienststelle/Behörde einschließlich der Beamten durchzuführen.

Der 84 SGB IX Abs. 2 lautet

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,

Klärt der Arbeitgeber

die Möglichkeiten die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, zukünftige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig zu erkennen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement ist für

● alle langzeiterkrankten Arbeitnehmer (länger als 42 Tage im Jahr andauernd)
wiederholt und mehrfach erkrankte Arbeitnehmer (die in der Summe mehr als 6 Wochen im Jahr erkrankt sind)
= erweiterter Personenkreis gegenüber der sonstigen Geltung des SGB IX!



Ziele des BEM

● Aufbau neuer Organisationsstrukturen > Integrationsteams
● verbesserte Kommunikation > Zwischen AG / BR / SBV und Beschäftigten
● standardisierte Instrumente zur Beurteilung von Fähigkeiten und Anforderungen
● Interne und externe Netzwerkbildung / Kooperationen
● Frühwarnsystem der Leistungswandlung
Barrierefreie Integration leistungsgewandelter bzw. erkrankter Beschäftigten
● Erhalt der Arbeitskraft und Vorbeugung von Chronifizierung
● Gesundheitsförderung
● Prävention vor Rehabilitation und Rente

Der Arbeitsunfähigkeit vorbeugen durch Prävention, die Arbeitsunfähigkeit überwinden durch Rehabilitation, den Arbeitsplatz erhalten durch frühzeitige Integration.

Prävention

Frühzeitige Aufdeckung von gesundheitlichen Belastungen und Leistungsveränderungen. Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Gesundheit aller Beschäftigten individuell fördern und langfristig zu erhalten.
Bildung und Qualifizierung über den Erwerbsverlauf und die Teilhabe am Arbeitsleben langfristig sichern. Beschäftigungs- und leistungsfähig vom Berufseinstieg bis zur Rente. Alle Beschäftigten an der Betrieblichen Gesundheitsförderung beteiligen.

Rehabilitation

Prozess der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Ambulante oder stationäre Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Förderung der arbeitsrelevanten Fähigkeiten und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen.

Angebot für eine Stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) und/oder einer Arbeits- und Belastungserprobung in einem (Bsp.) Berufsförderungswerk bzw. eine entsprechende Modul-Qualifizierung.

Kooperationen anstreben mit der Deutschen Rentenversicherung (Beispiel!) in den jeweiligen Ländern, Akut- und Rehakliniken, Berufsförderungswerken usw.



Integration

Schnelle erfolgreiche und qualitativ gute Wiedereingliederung an den jeweiligen Arbeitsplatz. Innerbetriebliche frühzeitige Kommunikation zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und der jeweiligen Führungskraft.

Prüfen: Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit, Versetzung. Innerbetriebliche Qualifizierungsmöglichkeit bzw. Arbeitserprobung/Belastung im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Bsp.: mit 3 Stunden/täglich beginnen) ausloten.

Beteiligte des Betrieblichen Eingliederungsmanagement:

Mögliche Schrittfolge

...eines einzelfallbezogenen BEM

Mögliche Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Diese und weitere Möglichkeiten für Leistungen zur Teilhabe (LTA) am Arbeitsleben sollten schnell und individuell für den einzelnen Beschäftigten mit den dafür zuständigen Stellen abgeklärt werden:

Der Beauftragte des Arbeitgebers, die Vertrauensperson, die Betriebs- bzw. Personalräte und der Betriebsarzt verfolgen das Ziel, die Klärung, Planung und Einleitung einer Maßnahme zur schnellen und nachhaltigen beruflichen Wiedereingliederung in den Betrieb/Behörde frühzeitig und umgehend umzusetzen.
Die entsprechen Anträge zur Teilhabe sind rechtzeitig von den jeweils Verantwortlichen oder des Kümmerers zu stellen.

Für die Betriebsräte wird die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Vertrauenspersonen im § 80 BetrVG Abs. 4 -Allgemeine Aufgaben- hervorgehoben:
Der Betriebsrat hat … die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern …

Jeder Arbeitgeber hat nach § 98 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die behinderte und schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt. Dies gilt u. a. auch für die Beschäftigungs- und Fürsorgepflicht gegenüber den von Behinderung bedrohten Menschen.

Zur weiteren Klärung, Beratung, Hilfen und Unterstützung gibt es in vielen Betrieben eine Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX) oder eine Betriebsvereinbarung zum BEM. Die genannten Aufgaben und Zielvorstellungen sollen in die Integrationsvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung münden.

Betriebl. Eingliederungsmanagement in der Praxis

Um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement strukturiert und verantwortlich einführen und durchführen zu können, muss eine Betriebsvereinbarung oder Integrationsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen werden. Dies ist als Grundlage einer vertrauensvollen und verlässlichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und den Interessenvertretungen unerlässlich. (Die Konzern-Betriebsvereinbarung zur Integration der Carl Zeiss Gruppe steht als Download zur Verfügung)

Kernaufgaben der Arbeitgeber und der Interessenvertretungen:

Um die innerbetrieblichen Partner zu integrieren, sollte zur weiteren Umsetzung des BEM daher ein Integrationsteam geschaffen werden. Ein Integrationsteam besteht in der Regel aus dem Beauftragten des Arbeitgebers, der Vertrauensperson und einem Betriebsrat. Ist ein Betriebsarzt vorhanden, soll er an den Team-Besprechungen eingebunden werden.

SBV oder Betriebs- Personalrat als KÜMMERER

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu den Beschäftigten während der ersten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung) erfolgen sollte. Durch das BEM wird allen erkrankten Beschäftigten frühzeitig eine objektive Beratung, Betreuung und Unterstützung angeboten werden.
In der Carl Zeiss Gruppe wird spätestens nach 20 Krankheitstagen das Gespräch gesucht, um den Beschäftigten individuelle Lösungen/Wege aufzuzeigen und hierbei zu unterstützen. In der Regel werden die Gesundheitsberatungs-Gespräche von den Vertrauenspersonen oder den Betriebsärzten angeboten.

Mögliche Inhalte der Gesundheitsberatungsgespräche

Die individuelle Beratung der erkrankten Beschäftigten ist eine wesentliche Säule in der täglichen Arbeit einer Vertrauensperson oder des Kümmerers!

Hierzu ist Fingerspitzengefühl notwendig, damit eine Vertrauensbasis geschaffen wird.
Es sollte sehr sorgsam mit der Schweigepflicht, den Ängsten und Unsicherheiten der Beschäftigten umgegangen werden! Die kranken Beschäftigten müssen für einen bestimmten Zeitraum vom jeweiligen Kümmerer an die Hand genommen werden, um den Prozess von der Erkrankung bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und Integration in den betrieblichen Ablauf optimal gestalten zu können.

Mögliche und individuelle Umsetzung in Betrieben / Dienststellen:

Wichtig ist zu wissen, welche internen und externen Gesundheits-Fachleute Unterstützung bei der Beratung und der Umsetzung einer notwendigen Prävention und/oder Rehabilitation und Integration bieten können.

Netzwerke bilden und Kooperationen abschließen sind wesentliche Voraussetzungen für eine vertrauliche Kommunikation und nachhaltige Zusammenarbeit.
Zur weiteren Absicherung der Qualität von Präventions- und Reha-Maßnahmen ist grundsätzlich eine Vernetzung mit den außerbetrieblichen Leistungsträgern und eine trägerübergreifende Zusammenarbeit anzustreben.
(Beispiel: Kooperationsvereinbarungen in der Carl Zeiss Gruppe).

Weitergehende Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, zur Prävention, Rehabilitation, Integration und zur Wahrung der Interessen gesundheitsbeeinträchtigter, behinderter und schwerbehinderter Menschen sind in der Konzern-Betriebsvereinbarung zur Integration der Carl Zeiss Gruppe beschrieben.
Mit dieser Konzern-Betriebsvereinbarung zur Integration unserer Beschäftigten und der gleichzeitigen Einführung im Konzern wurden die Krankenrückkehrgespräche überflüssig.

Integrationsvereinbarungen

Aufgrund der positiven Erfahrungen, nicht nur in der Carl Zeiss Gruppe, ist es erforderlich, die Betriebs- und Personalräte sowie die Vertrauenspersonen zu motivieren, ihre Rechte zu nutzen, um eine tragfähige Integrationsvereinbarung gemeinsam mit den Arbeitgebern zum Wohle für alle Beschäftigten zu verhandeln, abzuschließen und umzusetzen.

Grundsätze einer Integrationsvereinbarung

Vorteile einer Integrationsvereinbarung

Einheitliches Präventions, Reha- und Integrations-Management (BEM) und die Möglichkeit der Gestaltung einer effektiven Gesundheitsförderung für alle Beschäftigten eines Betriebes/Unternehmens. Verbesserung des Unternehmensimage nach innen und nach außen. Eine Vereinbarung hilft zusätzlich, alle zur Verfügung stehenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen systematisch abzurufen. Frühzeitige Beratungs- und Unterstützungs- und Präventionsangebote (Gesundheitsförderung) haben meist eine Senkung des Krankenstandes zur Folge.

Zudem hat der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung von Carl Zeiss weitergehende Vereinbarungen zum BEM u. a. Gesundheit fördern – Fehlzeiten vermeiden mit dem Unternehmen verhandelt, abgeschlossen und umgesetzt.

Drei wesentliche Gesetze...

...für Betriebsräte und Schwerbehinderungen

Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)
Betriebsverfassungsgesetz (Mitwirkung – Mitbestimmung)
Sozialgesetzbuch IX ( Prävention/Rehabilitation/Integration)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht erstmals der Begriff der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§§ 1 und 2 ArbSchG), zu dem sind alle Belastungen, auch psychische Belastungen zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durchzuführen (§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung).

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, an allen Arbeitsplätzen die Gefährdungsbeurteilung für gesundheitliche Belastungen durchzuführen. Dazu gehört auch die Feststellung der genannten psychischen Belastungen, die vermehrt zu Herzleiden, Infarkten, Magen-, Darmerkrankungen, Verspannungssyndromen, Skeletterkrankungen bis hin zu seelischen Leiden führt.

Im Rahmen des Eingliederungsmanagement wird die Arbeitsplatzbegehung durch das Integrationsteam und den externen Experten regelmäßig genutzt, um eine Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der Arbeit und die Eignung für die jeweilige Tätigkeit durch die Anschauung der praktischen Arbeitsbedingungen bzw. Prozessabläufen zu bewerten.
Bestehende Gefährdungsbeurteilungen sind einzubeziehen oder für die neu einzurichtenden Arbeitsplätze zu erstellen.

Durch das ArbSchG unterliegen die zentralen Fragen der betrieblichen Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, Qualifizierung, Leistungsbedingungen, Personal und sonstige Arbeitsbedingungen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG, deshalb ist eine enge Zusammenarbeit hier äußerst wichtig.

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die gesetzliche Mitbestimmung durch das BetrVG bei personellen Angelegenheiten wird im Wesentlichen durch den Katalog des § 99 Abs. 1 für Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen (vgl. § 95 Abs. 3 BetrVG), im Bereich der Berufsbildung (§§ 96ff. BetrVG) und im Bereich der Kündigungen durch §§ 102, 103 BetrVG definiert.

In sozialen Angelegenheiten ist vor allem der § 87 Abs. 1 BetrVG von Bedeutung. Dieser umfasst eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten wie bei der Frage der Ordnung im Betrieb, der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, der Urlaubsplanung, der Verhinderung von technischen Überwachungsmaßnahmen, dem Arbeits- und Gesundheitsschutz etc.

87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG Abs. 1

"Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche ... Regelung nicht besteht, in folgenden Fällen mitzubestimmen" - Ziffer 7: "Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften."

§ 92a Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates gehören u.a.: "…die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen (also kranke, chronisch kranke, gesundheitsbeeinträchtigte, von Krankheit bedrohte Beschäftigte usw.) zu fördern.

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

§ 3 SGB IX Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

§ 8 SGB IX Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen …

§ 22 SGB IX Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen
Beratung von Behinderten und/oder von Behinderung bedrohter Menschen in Bezug auf mögliche und notwendige Reha-Maßnahmen. Diesen Service können auch die Vertrauenspersonen, die Beauftragten des Arbeitgebers sowie die Betriebs- und Personalräte in Anspruch nehmen.

§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden …Sozialleistungen zu mindern.

§ 28 SGB IX Stufenweise Wiedereingliederung
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, arbeitsunfähige bzw. teilarbeitsfähige Arbeitnehmer nach länger andauernder, schwerer Krankheit oder nach einem Unfall schrittweise und schonend an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen.

§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Menschen mit Behinderung
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

§ 34 SGB IX Leistungen an den Arbeitgeber

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als

§ 81 Abs. 4, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

§ 83 SGB IX Integrationsvereinbarung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebs- bzw. Personalrates eine Integrationsvereinbarung abzuschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, konkrete betriebliche Maßnahmen zu verabreden, die auch überprüfbar sein müssen. Die Integrationsvereinbarung dient dem Ziel, Chancengleichheit für alle Beschäftigte zu erreichen sowie Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von Krankheit, Behinderung und Schwerbehinderung zu verhindern.

Weitere Gesetze

Das Sozialgesetzbuch III – (SGB III)
§ 2
- Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit.
"... im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen ..."
"... vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden..."

Sozialgesetzbuch V - (SGB V)
§ 20 SGB V Prävention & Selbsthilfe
Leistungen zur Prävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen

§ 20a Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben …

§ 20b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Selbsthilfe
= Selbsthilfegruppen od. Organisationen …

Angebote die jeder Betrieb oder Behörde zusammen mit der zuständigen Krankenkasse für die Beschäftigten entwickeln kann:

Gründung Sportgruppen oder Angebote die allen Beschäftigten offen stehen:
Fußball, Lauftreff, Leichtathletik, Radfahren, Nordic Walking, Schwimmen, Wandern, Musik, …

Rücken-Fitness auch am Arbeitsplatz, Aqua-Bike, Pilates, Ernährung, Gerätetraining, Gesundheits-Check-up, Bewegung, Stressbewältigung, …

Regionale Kooperationspartner gemeinsam für den Betrieb/Behörde suchen und eventuell durch einen Mitarbeiterbefragung oder Aushang am Schwarzen Brett oder Vorstellung auf Betriebsversammlung, Beschäftigte aktiv mit einbinden!
Gesundheitstage, Flyer, Info-Stände, …
und vieles anderes mehr …

Zusammenfassung

Durch den erweiterten Präventionsauftrag im SGB IX, dem präventiven Ansatz im Arbeitsschutzgesetz und den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates sollten sich alle Beteiligten dafür einsetzen, dass ein Eingliederungs- und Gesundheitsmanagement aufgebaut wird, um gesundheitsgerechte und persönlichkeitsförderliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die Gesundheits-situation der Beschäftigten zu verbessern, die Arbeitszufriedenheit und das Wohlbefinden zu steigern.

Prävention - Rehabilitation – Integration
sind unverzichtbare Bausteine für ein effizientes Eingliederungs- und Gesundheitsmanagement und haben sich in vielen Betrieben / Dienststellen für ein nachhaltiges Betriebliches Eingliederungsmanagement bewährt.

Die Deutsche Rentenversicherung in Baden-Württemberg prägte den neuen Grundsatz: Prävention vor Rehabilitation und Rente

Netzwerke

Kooperationen und vernetzte Zusammenarbeit

"Die Gesundheit unserer Mitarbeiter ist unser höchstes Gut!"

Wer seinen Beschäftigten eine gesundheitlich und alternsgerechte ausgerichtete Perspektive anbieten will, kommt ohne eine enge, vernetzte und trägerübergreifende Zusammenarbeit und entsprechenden Kooperationsvereinbarungen (Beispiele siehe Zeiss) mit der

● Deutschen Rentenversicherung
● Akut- und Rehakliniken
● Fachkliniken – Krankenhäuser
● Krankenkassen
● Berufsgenossenschaften
● gemeinsamen Servicestellen
● Haus- und Fachärzten
● regionalen Reha- und Fitnesszentren
● Berufsförderungswerken

nicht mehr aus.

Der Betrieb wird seiner Fürsorgepflicht und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach dem § 84 SGB IX für die erkrankten Beschäftigten in einem hohem Maße gerecht, wenn es dafür Sorge trägt, dass eine frühzeitige Rückkehr nach Krankheit oder Unfall möglich ist und damit eine rechtzeitige Integration auf den Arbeitsplatz durch den Betrieb oder das Integrationsteam gefördert wird.

Durch die trägerübergreifende Zusammenarbeit bei Antragstellung, Genehmigung und Durchführung einer medizinischen und/oder beruflichen Rehamaßnahme sind die Laufwege optimiert und gewährleisten eine schnelle Unterbringung in die vorher (§ 9 SGB IX - Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten) ausgewählte Akut- oder Rehaklinik.

Zu dem muss der § 3 SGB IX Vorrang der Prävention berücksichtigt werden. Dies kann und soll durch den Abschluss von Kooperationsverträgen geschehen, da in diesen Verträgen die Abläufe strukturiert und verantwortlich beschrieben werden können.

Der wesentlichste Faktor heute: Schnelle akutstationäre Behandlung oder schnelle Aufnahme der Beschäftigten in Akut- und Reha-Kliniken, Fachkliniken – Krankenhäuser, oder Berufsförderungswerken und einer vorausschauenden Planung der Integration an den Arbeitsplatz.

Es kann und darf nicht sein, dass zwischen der Antragstellung einer medizinischen oder beruflichen Rehamaßnahme und dem Aufnahmetermin in einer Reha-Klinik unter Umständen Wochen oder sogar Monate liegen.

Ziele einer Kooperationsvereinbarung

Ein Unternehmen/Betrieb oder eine Behörde/Dienststelle muss heute in der vorbeugenden Prävention für ALLE Beschäftigte und nachhaltigen Prävention, Rehabilitation und Integration vorbildlich sein, um den gesundheitlich bedrohten, beeinträchtigten und/oder erkrankten Beschäftigten eine begleitende und unterstützte Integration an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Die Carl Zeiss Gruppe entwickelte gemeinsam mit den Waldburg-Zeil Kliniken ein 3-tägiges modulares Seminarsystem Fit for Live and business, an dem alle Beschäftigte und Führungskräfte teilnehmen können.

Zusätzlich wurde gemeinsam mit der BKK SCHOTT-ZEISS die Allgäuer Gesundheitswoche entwickelt und liegt als Angebot für alle Beschäftigten vor.

Für die Allgäuer Gesundheitswoche gibt es finanzielle Zuschüsse von der Carl Zeiss Gruppe und der BKK SCHOTT-ZEISS. Diese unterstützenden Maßnahmen für eine vorbeugende Gesundheitsprävention für ALLE Beschäftigten zahlen sich mittelfristig erkennbar in besseren Anwesenheitszeiten aus.

Mit externen Kooperationen werden mittel- und langfristig die Anwesendheitszeiten und Zufriedenheit der Belegschaft erhöht und das Unternehmen wird der Fürsorgepflicht für die erkrankten Beschäftigten in einem hohen Maße gerecht. Von Kooperationen profitieren alle Beschäftigten.

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF):

Gesundheitsförderung = Ein Gestaltungsprozess
Betriebliche Gesundheitsförderung ist eine moderne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern.

Sie umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.
Dies kann durch eine Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden:

● Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen
● Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung
● Stärkung persönlicher Kompetenzen

Instrumente betrieblicher Gesundheitsförderung können ein Arbeitskreis Gesundheit, der betriebliche Gesundheitsbericht, Gesundheitszirkel sowie Mitarbeiterbefragungen sein. Auch Rückenschulen, Streßbewältigungstraining oder Kommunikationstraining ebenso wie Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumorganisation können Bestandteile sein.

Gesundheitsmanagement = Koordinierung von Kern-Aufgaben
Betriebliches Gesundheitsmanagement hat die Gesundheit aller Mitarbeiter zum Ziel:

Fazit

Kooperationen und Netzwerke lohnen sich in jedem Fall für jeden Betrieb und jede Behörde und gibt für alle Seiten eine Win-win-Situation.

Mit externen Kooperationen und qualitativ guten sportiven Angeboten zur nachhaltigen Gesunderhaltung –Gesundheitsmanagement/Gesundheitsförderung- werden mittel- und langfristig die Anwesendheitszeiten und Zufriedenheit der Belegschaften erhöht.

Deshalb empfiehlt sich, noch heute alle Chancen für betriebliche Prävention, schnelle Rehabilitation und eine erfolgreiche Integration an den Arbeitsplatz zu nutzen und/oder zu aktivieren.

Wichtiger Hinweis: Die Integrationsämter, die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaften, die Agenturen für Arbeit usw. unterstützen behinderte Arbeitnehmer oder Beschäftigte die in einer Reha-Maßnahme waren und Arbeitgeber zum Beispiel mit der Einrichtung und Neuschaffung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen sowie der Ausgleich von außergewöhnlichem Betreuungsaufwand oder von Minderleistungen schwerbehinderter Arbeitnehmer durch Zahlung von Zuschüssen an den Betrieb oder der Behörde.
Die entsprechenden Anträge sind von den Vertrauenspersonen, Betriebsräten, Betriebsärzten und/oder Arbeitgebern zu stellen!

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